BAG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist uneingeschränkt zuzustimmen. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und unterscheidet nicht danach, ob der Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung einen Antrag auf die erforderliche behördliche Zustimmung gestellt hat oder nicht. Nur durch die Rechtsprechung des BAG ist sichergestellt, dass nicht "gutmütige" Arbeitgeber (die eine behördliche Zustimmung beantragen) "bestraft" werden, weil der Arbeitnehmer womöglich auch noch nach Ablauf von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen kann (weil ihm - aus welchen Gründen auch immer - die behördliche Zustimmung noch nicht bekannt gegeben worden ist) und "bösartige" Arbeitgeber (die eine behördliche Zustimmung nicht beantragen) "belohnt" werden, weil dann die dreiwöchige Klagfrist uneingeschränkt gilt.