Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründet und der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür aufzukommen hat.
Der Beklagte ist der Vater der am 21. August 2001 nichtehelich geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht für die Zeit ab Juli 2004 einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 € monatlich (ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich u. a. auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Das Oberlandesgericht hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Es hat die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter. Denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.