Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass von der 50 Jahre alten Klägerin trotz ihrer 15-jährigen Erwerbspause grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Daraus kann sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - jedenfalls ein deutlich höheres Einkommen erzielen als aus ihrer Teilzeittätigkeit. Das vom Oberlandesgericht berücksichtigte Einkommen aus einer Nebentätigkeit fängt diese Differenz nicht auf, weil das Berufungsgericht bei der Einkommensbemessung von einem sehr geringen Stundenlohn (6 €) statt von dem gegenwärtig erzielten Einkommen ausgegangen ist.
Urteil vom 5. März 2008 XII ZR 22/06
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