Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten bestand deshalb nicht.
Anmerkung von
Rechtsanwalt Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht: Die Entscheidung zeigt ein weiteres Mal, wie wichtig es für Vermieter ist, bei Abschluss des Mietvertrags auf eine wirksame Vereinbarung zu den Schönheitsreparaturen zu achten. Nach der gesetzlichen Regelung ist es Vermietersache, die Wohnung bei Bedarf zu renovieren! Zulässig sind vertragliche Vereinbarungen, mit denen die Renovierungspflicht auf den Mieter übertragen wird. Doch die Formulierung dieser Vereinbarungen muss sehr sorgfältig erfolgen und zahlreiche Voraussetzungen beachten, die vor allem in den letzten Jahren vom Bundesgerichtshof konkretisiert wurden. Der Vermieter war im hier zu besprechenden Fall daran gescheitert, dass er keine wirksame Vertragsklausel vereinbart hatte. Die Fälle, in denen die Folgen des Rauchens tatsächlich einmal dazu führen, dass sie nicht durch Schönheitsreparaturen beseitigt werden können, sondern weitergehende Instandsetzungsmaßnahmen erfordern, dürften selten sein.