Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 25.3.2008 - 4 Bs 5/08 - eine Untersagungsverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber bwin e.K. bestätigt.
In der streitgegenständlichen Verfügung wurde bwin e.K. u.a. untersagt „... Sportwettenangebote oder andere Glückspiele über das Internet oder auf andere Weise in Hamburg anzubieten oder zu vermitteln. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Pflichtige sicherzustellen, dass auf den von ihm verantworteten Internetportalen (z.B. bwin.de und betandwin.de) oder entsprechenden Mobilfunkportalen deutlich darauf hingewiesen wird, dass Personen, die sich in Hamburg aufhalten, legal keine Sportwetten tätigen können. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, dass Kunden vor Abschluss des Wettvertrages versichern müssen, dass sie sich nicht in Hamburg aufhalten.“
Das VG Hamburg hatte dem Eilrechtsschutzantrag von bwin e.K. mit Beschluss vom 19.12.2007 stattgegeben, u.a. mit Hinweis auf die DDR-Erlaubnis des Antragstellers und Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit Hamburgs und der Geeignetheit der Maßnahme. Der erstmals mit Sportwetten befasste 4. Senat des OVG Hamburg entsprach der Beschwerde der Stadt Hamburg und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Verfügung:
1. bwin e.K. könne sich in Hamburg nicht auf die vermeintliche Legalisierungswirkung einer DDR-Erlaubnis berufen. Die von bwin e.K. behauptete bundesweite Geltung der DDR-Gewerbeerlaubnis verstieße gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung, da einer beispielsweise in Hamburg erteilten Gewerbeerlaubnis eine solche Wirkung nicht zukäme.