Sportwetten und Glücksspiel (Oddset)OVG Hamburg bestätigt mit Beschluss vom 25.3.2008 Untersagungsverfügung gegenüber bwin |
4. In der angeordneten Standortabfrage sieht das Gericht auch keinen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. 5. Die Missbrauchsmöglichkeit (durch falsche Angaben des Wettlustigen über seinen Aufenthaltsort) lasse die Anordnung als Mittel der Gefahrenabwehr auch nicht als ungeeignet erscheinen, denn ein erheblicher Teil der Benutzer werde sich sicherlich rechtstreu verhalten wollen. „Um die Eignung eines Mittels bejahen zu können, ist es ... nicht erforderlich, dass der gewünschte Erfolg in jedem Fall eintritt.“ OVG Hamburg, Beschluss vom 25.3.2008 - 4 Bs 5/08 - Die Freie und Hansestadt Hamburg wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das staatliche Glücksspielmonopol betreffend, durch die Rechtsanwälte Klemm & Partner vertreten. Ansprechpartner: RAe Gero Tuttlewski, Dr. UIf Hellmann-Sieg |
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Download: OVG -Beschluss vom 25.3.2008