Im März 2008 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten für eine vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildung erstatten muss, sofern das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Beendigung der Ausbildung nicht zustande kommt oder innerhalb gewisser Fristen wieder endet. Geklagt hatte eine Arbeitgeberin, die einem ehemaligen Auszubildenden, der bei ihr erfolgreich seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachwirt abgeschlossen hatte, einen Teil der Kosten für ein Studium „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“ finanziert hatte. Die Parteien hatten zur Förderung des Studiums einen "Volontariatsvertrag" geschlossen, wonach der Ex-Auszubildende als "Darlehen" einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von EUR 190,00 sowie zusätzlich die Vergütung eines Auszubildenden im 3. Ausbildungsjahr erhielt. Die Gesamtdarlehenssumme (EUR 23.921,85) sollte er durch eine Anschlusstätigkeit nach erfolgreichem Studienabschluss abbauen. Pro Monat, den das Arbeitsverhältnis Bestand gehabt hätte, sollte sich seine Rückzahlungsverpflichtung um 1/60 verringern. Nach erfolgreichem Studienabschluss lehnte er aber den Abschluss eines Arbeitsvertrages ab, weshalb die klagende "Arbeitgeberin" eine Rückzahlung des gesamten von ihr für das Studium aufgewendeten Betrages verlangte. Das BAG hat die Klage - ebenso wie die Vorinstanz - abgewiesen.