Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (März 2008)Rückzahlung von Fortbildungkosten |
BAG, Urteil vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm und Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist zuzustimmen, auch wenn die Konsequenzen des Urteils für die klagende "Arbeitgeberin" sehr hart erscheinen. Immerhin hatte sie ja Kosten in Höhe von nahezu EUR 25.000,00 aufgewendet und sollte diese nunmehr nicht erstattet erhalten, obwohl sie ja ihrem ehemaligen Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss des Studiums absprachegemäß ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet hatte. Die Klage scheiterte daran, dass nicht vereinbart worden war, welches Angebot unterbreitet werden sollte. Theoretisch hätte die „Arbeitgeberin“ also ihrem Ex-Auszubildenden auch das Angebot unterbreiten können, eine niederwertige Tätigkeit für eine äußerst geringfügige Vergütung aufzunehmen. Die Parteien hätten festlegen müssen, welches Vertragsangebot nach Abschluss des Studiums hätte unterbreitet werden sollen. Da es hieran fehlte, war der "Volontariatsvertrag" nach Auffassung des BAG intransparent und hat daher den Ex-Auszubildenden unangemessen benachteiligt. Das Urteil des BAG sollte für Arbeitgeber wiederum Anlass sein, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, wenn dem Arbeitnehmer Kosten für eine Fortbildung vorgestreckt werden sollen und man anstrebt, dass diese Kosten (nur) dann zurück gezahlt werden sollen, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Beendigung der Fortbildung nicht reibungsfrei verläuft bzw. kurzfristig endet. |
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