Gleich in elf Verfahren hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschlüssen vom 15.04.2008 (Az.: 4 E 971/08 u.a.) einstweilige Rechtsschutzanträge privater Sportwettanbieter abgelehnt. Die Rechtsposition der Freien und Hansestadt Hamburg, jeweils vertreten durch die Kanzlei Rechtsanwälte Klemm & Partner, wurde damit erneut bestätigt.
In sämtlichen Verfahren wollten die privaten Sportwettanbieter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel gegen entsprechende Untersagungsverfügungen erreichen. Der Auffassung, dass die bereits im letzten Jahr ergangenen Untersagungsverfügungen in Anbetracht der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage rechtswidrig seien, erteilte das Verwaltungsgericht Hamburg eine deutliche Absage. Das Verwaltungsgericht Hamburg konnte in den jeweils ausführlich begründeten Beschlüssen weder durchgreifende verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken feststellen und betrachtete auch im Übrigen das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Sportwettenmonopols als überwiegend.
Der Glücksspielstaatsvertrag ermächtigt unter Beibehaltung des Sportwettenmonopols zum Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel und bietet - so das VG Hamburg - hierfür in § 9 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag die geeignete Rechtsgrundlage. Der Umstand, dass § 9 Glücksspielstaatsvertrag nicht gemäß § 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über "Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft" notifiziert worden ist, sei unerheblich. Denn insoweit fällt § 9 Glücksspielstaatsvertrag bereits nicht unter den Begriff der technischen Vorschrift im Sinne des Artikel 8 Abs. 1, 1. Unterabsatz der genannten Richtlinie.