Sportwetten und Glücksspiel (Oddset)Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt mit 11 Beschlüssen vom 15.04.2008 (Az.: 4 E 971/08 u.a.) das Sportwettmonopol |
Das Verwaltungsgericht Hamburg konnte ferner Ermessensfehler nicht feststellen. Solche Fehler folgten insbesondere nicht daraus, dass in den angegriffenen Untersagungsverfügungen noch auf die Rechtslage bis zum 31.12.2007 Bezug genommen worden war. Die Freie und Hansestadt Hamburg durfte sich in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres auf die seit dem 01.01.2008 geltende Rechtslage berufen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Das Sportwettenmonopol ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber darf bei Sportwetten mit festen Gewinnquote aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlich Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen. Sämtliche Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 28.03.2006 aufgestellt hat, seien eingehalten. In Einklang mit dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.03.2008 (Az.: 4 Bs 5/08) vermochte das Verwaltungsgericht Hamburg Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht nicht zu erkennen. Von einer Trendwende in der Rechtsprechung, auf die so mancher privaten Sportwettanbieter spekuliert, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. |
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Download: VG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2008