Aktuelles UnterhaltsrechtBGH zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts |
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Ehefrau, mit der sie u.a. die einjährige Kürzung ihres nachehelichen Unterhalts angegriffen hatte, zurückgewiesen. Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Eine solche Verletzung hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass die Ehefrau den Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hat. Nach Abschluss des Vergleichs über den Trennungsunterhalt war die Ehefrau verpflichtet, den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg ihres eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte. Auch den Umfang der Kürzung des nachehelichen Unterhalts hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet. Auf die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weil die im Zeitpunkt der Ehescheidung 49 Jahre alte Ehefrau in der Lage ist, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten, liegen ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand und müssten deswegen ggf. konkret von der Ehefrau vorgetragen werden. Ein solcher Nachteil ist im vorliegenden Fall nicht darin zu erblicken, dass die Ehefrau in der Ehezeit nur sehr geringe eigene Rentenanwartschaften erworben hat, weil für diese Zeit der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Danach ist der Nachteil bei der Altersversorgung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen. Das Berufungsgericht wird deswegen erneut entscheiden müssen, ob und ab wann der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt und die Ehefrau darauf verwiesen ist, von ihren eigenen Einkünften zu leben. Urteil vom 16. April 2008 XII ZR 107/06 AG Dortmund – 172 F 2200/02 – Entscheidung vom 11.7.2005 OLG Hamm – 4 UF 208/02 – Entscheidung vom 8.6.2006 |
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Quelle: Pressemitteilung des BGH