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Punktsieg für Remondis

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Punktsieg für Remondis

Privater Abfallentsorger darf vorläufig in Hamburg „Blaue Tonnen“ zur Altpapiersammlung aufstellen


Mit Beschluss vom 23. April 2008 (4 E 880/08) hat das Verwaltungsgericht Hamburg die sofortige Wirksamkeit des Bescheides, mit der einem privaten Abfallentsorgungsunternehmen die Sammlung von Altpapier mit „Blauen Tonnen“ untersagt worden ist, suspendiert.

Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (Antragsgegnerin) hatte der Antragstellerin, einer privaten Abfallentsorgungsfirma, mit sofortiger Wirksamkeit untersagt, die gewerbliche Altpapiersammlung aufzunehmen und den Haushalten ebenfalls „Blaue Tonnen“ zur Verfügung zu stellen. Durch die in einem Eilverfahren ergangene Entscheidung ist dies der Antragstellerin nun vorläufig wieder gestattet.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Untersagung sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Antragstellerin könne sich auf § 13 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) berufen. Danach seien durch die privaten Haushaltungen solche Abfälle nicht dem öffentlichrechtlichen Entsorger zu überlassen, die durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Die Antragstellerin habe nachgewiesen, dass sie das Altpapier ordnungsgemäß und schadlos verwerte. Der Sammlung durch den privaten Entsorger stünden auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Nach der beschriebenen Zweckrichtung des Gesetzes wären sowohl die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin als auch die geplante „Blaue Tonne“ der Stadtreinigung gleichermaßen geeignet, die umweltverträgliche Beseitigung der Altpapier-Abfälle in Hamburg zu sichern. Jedoch biete das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz keinen umfassenden Schutz des öffentlichrechtlichen Entsorgers vor privater Konkurrenz. Aus dem von der Antragsgegnerin angeführten Abfallwirtschaftsplan vom 16.10.2007 ergebe sich keine Überlassungspflicht zugunsten des öffentlichrechtlichen Entsorgers. Das „rentable“ Betreiben, d.h. fiskalische Interessen des Entsorgungsbetriebes seien kein von § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG geschütztes öffentliches Interesse. Die Antragsgegnerin habe auch nicht dargelegt, dass im Falle einer gewerblichen Altpapierentsorgung die Abfallentsorgung durch die Stadtreinigung gefährdet wäre. Ein öffentliches Interesse liege nicht darin, dass eine unverhältnismäßige Gebührenerhöhung zu Lasten der privaten Haushalte in Betracht kommen könnte. Das Gericht habe bereits Zweifel an den von der Antragsgegnerin genannten Gründen für eine befürchtete Gebührenerhöhung.

Mit dieser Entscheidung wird die für die Dauer des Eilverfahrens getroffene vorläufige Regelung auf Grund des Beschlusses des OVG Hamburg vom 8. April 2008 (vgl. Presseerklärung vom 8. April 2008) gegenstandslos.


Hamburg, den 02.05.2008

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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