Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (April 2008)Unwirksamkeit einer verstecken Doppelbefristung |
Im April 2008 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen sehr interessanten Fall zu entscheiden. Ein Arbeitsverhältnis war vom Arbeitgeber für die Dauer eines Jahres - vom 01.11.2005 bis zum 31.10.2006 - befristet worden. Im Falle einer Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass zuvor eine Kündigung ausgesprochen werden müsste. Deswegen machen immer mehr Arbeitgeber von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse zu befristen und hierdurch Kündigungen oder gar Kündigungsschutzprozesse von vorneherein zu vermeiden, Gebrauch. Der Arbeitgeber hatte in den Vertrag jedoch eine zweite Befristung "eingebaut", und zwar sollte das Arbeitsverhältnis "zusätzlich" nach Ablauf einer 6-monatigen Probezeit am 30.04.2006 enden. Auf diese Befristung berief sich der Arbeitgeber später und vertrat mithin die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis am 30.04.2006 geendet habe. Hiergegen wandte sich die klagende Arbeitnehmerin und machte geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst aufgrund der anderen Befristung mit Ablauf des 31.10.2006 geendet habe. Der Klage wurde vom BAG wie auch von den Vorinstanzen stattgegeben.
BAG, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist zuzustimmen. Der Arbeitsvertrag war in sich widersprüchlich. Ein Arbeitsvertrag kann nicht zwei einander widersprechende Regelungen enthalten, wonach das Arbeitsverhältnis einerseits bis zu einem bestimmten Datum und andererseits bis zu einem anderen Datum befristet sein soll. Zumindest dann, wenn der Inhalt des Arbeitsvertrages - wie im vom BAG zu entscheidenden Fall - zwischen den Parteien nicht ausgehandelt worden ist, sondern der Arbeitsvertrag als "Formulararbeitsvertrag" (wie üblich) einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben worden ist, muss ein solcher Widerspruch zu Lasten des Arbeitgebers "aufgelöst" werden. Der Arbeitgeber ist mithin im Ergebnis zurecht "bestraft" worden, indem er der Arbeitnehmerin für weitere 6 Monate die vereinbarte Vergütung zahlen musste, obwohl diese nach dem 30.04.2006 keine Arbeitsleistung mehr erbracht hatte.