Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 30.4.2008 - 6 E 4198/07 - einem Pokerveranstalter einstweiligen Rechtsschutz versagt und damit die Rechtsposition der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Kanzlei Rechtsanwälte Klemm & Partner, bestätigt.
Der Pokerveranstalter hatte anlässlich strafrechtlicher Ermittlungen das Verwaltungsgericht angerufen und dort beantragt, der Freien und Hansestadt Hamburg im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die von ihm in den Räumlichkeiten einer selbst geführten Gaststätte veranstalteten Poker-Tagesveranstaltungen in der Spielform Texas Hold’em nach einem bestimmten Turniermodus zu untersagen.
Dieser Hauptantrag sowie zwei weitere Hilfsanträge, die jeweils einen abweichenden Spielmodus betrafen, wurden mit überzeugender Begründung abgelehnt:
1. Zunächst unterstellt das Verwaltungsgericht (im Sinne der Argumentation des Antragstellers), dass es sich bei der von ihm geplanten Pokervariante um ein Geschicklichkeitsspiel oder um ein nicht strafbares Glücksspiel handeln könnte und begründet, dass die Veranstaltung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch auf der Grundlage dieser Unterstellung (gewerbe-) rechtswidrig wäre. Die Beurteilung des Sachverhalts würde sich im Rahmen dieser Betrachtung nach Gewerberecht richten. Danach benötige der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 33d Satz 1 GewO und möglicherweise eine nach § 33i Abs. 1 S. 1 GewO. Beide Genehmigungen könnten für die streitgegenständlichen Pokerveranstaltungen allerdings nicht erteilt werden. Eine Freistellung von der Erlaubnispflicht nach § 5a SpielVO schloss das Verwaltungsgericht ausdrücklich aus.