GlücksspielrechtVerwaltungsgericht Hamburg versagt Pokerveranstalter einstweiligen Rechtsschutz |
2. In einem zweiten Schritt begründet das Verwaltungsgericht, dass die Pokerveranstaltungen auch rechtswidrig seien, wenn es sich dabei (im Sinne der Argumentation der Antragsgegnerin) um Glücksspiel im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages handeln würde. In diesem Fall verstoße das Vorhaben des Antragstellers gegen das staatliche Glückspielmonopol, welches sich auch auf Pokerveranstaltungen erstrecke. Die Regelungen im neuen Glücksspielstaatsvertrag und im hamburgischen Ausführungsgesetz seien verfassungsrechtlich wie gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Mit dieser Aussage schließt sich die Kammer 6 der Sportwettenrechtsprechung der Hamburger Verwaltungsgerichte an (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.3.2008 - 4 Bs 5/08 - ; VG Hamburg Beschluss vom 25.4.2008 - 7 E 1039/08, Beschlüsse vom 15.04.2008 - 4 E 971/08 - u.a.). Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur vermeintlichen Unterversorgung der Bevölkerung mit Pokergelegenheiten: „Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht nach § 10 GlüStV, ein ausreichendes Angebot an Poker-Veranstaltungen auch im niedrigen Preissegment zur Verfügung zu stellen, nicht genüge, gereicht der Antragstellerin nicht zum Vorteil. Selbst wenn der Behauptung der Antragstellerin zu folgen und festzustellen sei, dass ein großes Interesse an Pokerspielen mit niedrigem Einsatz besteht und die Antragsgegnerin diesen Bedarf mit ihren derzeitigen Angeboten noch nicht deckt, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. ... Die Länder sind nicht verpflichtet, auf etwaige Booms umgehend mit entsprechenden Angeboten zu reagieren. Dies dürfte auch kaum möglich sein, zumal die Auswirkungen eines neuen wie auch die eines erweiterten Glücksspielangebots auf die Bevölkerung nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Recht zunächst von einem Fachbeirat untersucht und bewertet werden müssen, vgl. § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Dass solche Prüfungen notwendig und zeitintensiv sind, liegt auf der Hand.“ Die Freie und Hansestadt Hamburg wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das staatliche Glücksspielmonopol betreffend, durch die Rechtsanwälte Klemm & Partner vertreten. Kontakt: Rechtsanwalt Gero Tuttlewski Rechtsanwalt Dr Ulf Hellmann-Sieg
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Download: VG Hamburg, Beschluss vom 30.4.2008