Im Mai 2008 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine überraschende Entscheidung betreffend Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen gefällt. Ein "guter" Arbeitsvertrag sollte alle wesentlichen Dinge (Höhe der Vergütung, Anzahl der Urlaubstage etc.) vollständig regeln und dementsprechend vorsehen, dass "mündliche Nebenabreden nicht existieren und Vertragsänderungen schriftlich zu vereinbaren" sind. Diese sehr übliche Klausel wird üblicherweise als "einfache Schriftformklausel" bezeichnet. Die Arbeitsgerichte hatten sich lange über solche Klauseln hinweggesetzt, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien mündlich über Vertragsänderungen verständigt hatten. Dies ist auch nachvollziehbar, z.B. wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer - beispielsweise - mündlich auf eine Gehaltserhöhung um EUR 300,00 brutto einigen und das erhöhte Gehalt jahrelang gezahlt wird: Soll der Arbeitnehmer den „überzahlten“ Betrag zurückzahlen müssen, weil der Arbeitsvertrag für Vertragsänderungen die Einhaltung der Schriftform fordert und diese Form hinsichtlich der Gehaltserhöhung nicht eingehalten wurde? Die Arbeitsgerichte sahen dies pragmatisch und urteilten, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer "konkludent" auch darauf verständigt hätten, dass im Hinblick auf die Gehaltserhöhung die vereinbarte Schriftform nicht eingehalten werden müsse. Anwälte kamen dann auf die Idee einer "doppelten Schriftformklausel", wonach - über die oben dargestellte "einfache Schriftformklausel" hinaus - zusätzlich festgelegt wurde, dass die Aufhebung der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform bedürfe. Dies wurde von den Arbeitsgerichten jahrelang weitgehend akzeptiert. Nunmehr hat das BAG entschieden, dass derartige "doppelte Schriftformklausel" jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - also in Arbeitsverträgen, deren Inhalt nicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt, sondern vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben wird - unwirksam ist, weil der Arbeitnehmer "unangemessen benachteiligt" werde.