BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Die Unterscheidung zwischen "einfacher Schriftformklausel" und "doppelter Schriftformklausel" war von jeher sehr gekünstelt und für einen Nichtjuristen wohl unverständlich. Das BAG hat zurecht darauf hingewiesen, dass derartige Klauseln jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 305 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstoßen, wonach (auch mündliche) individuelle Vertragsabreden Vorrang haben vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.