Kein Mietzuschlag bei unwirksamer RenovierungsklauselBGH, Urteil vom 09.07.2008, VIII ZR 181/07; Anmerkung von RA Markus Wiegmann |
Anmerkung von RA Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht: Es ist anzunehmen, dass die Instanzgerichte dem BGH künftig in der Beurteilung der Rechtslage folgen werden. Anders, als beide zuvor mit der hier vorgestellten Sache befassten Gerichte, geht der BGH davon aus, dass ein Mietzuschlag bei unwirksamer Renovierungsklausel nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung betrifft nicht nur den Fall, dass eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, weil der Mieter verpflichtet werden sollte, die Wohnung innerhalb starr vereinbarter Fristen zu renovieren. Auch in den zahlreichen von der Rechtsprechung herausgearbeiteten weiteren Fällen der Unwirksamkeit von Renovierungsvereinbarungen werden die Vermieter mit der Konsequenz leben müssen: Sie müssen die Wohnung bei Bedarf auf eigene Kosten renovieren lassen. Die Kosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden. Und es kann auch nicht die Miete wegen der Renovierungskosten erhöht werden, obwohl beide Parteien bei Vertragsschluss nach dem Inhalt des Mietvertrags vereinbaren wollten, dass der Mieter renovieren muss. Wer als Vermieter vorsorgen möchte, sollte sich vor der Vereinbarung eines Mietvertrags rechtlich beraten lassen, um nach Möglichkeit eine wirksame Vereinbarung zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu vereinbaren. Möglich ist das weiterhin. |
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Quelle: Bundesgerichtshof