Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Juli 2008)Witterungsbedingter Arbeitsausfall |
Im Juli 2008 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut einen Konflikt zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer eine Vergütung für Zeiträume geltend machte, in welchen er aufgrund eines - witterungsbedingten - Auftragsmangels nicht beschäftigt werden konnte. Ein Lkw-Fahrer und ein Fuhrunternehmen hatten einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem unter anderem vereinbart war, dass ein Festlohn von € 1.300,00 brutto/Monat lediglich für die Zeit von März - November eines jeden Jahres gezahlt werden sollte. Für die übrigen Monate sollte eine Zahlung nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zuvor ausreichend Mehrstunden erbracht haben sollte ("aufgesparte Vergütung"). Der Fahrer lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November ab, weil es für ihn witterungsbedingt nichts mehr zu tun gab. Die Arbeitgeberin meldete das Fahrzeug ab und teilte dem Arbeitnehmer mit, seine Arbeit werde bei Bedarf, "spätestens am 1. März", wieder abgerufen. Der Arbeitnehmer klagte € 1.300,00 brutto/Monat für die Monate Dezember, Januar und Februar ein. Das BAG gab der Klage statt.
BAG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist zuzustimmen, weil die Parteien weder ein bis zum 30. November befristetes Arbeitsverhältnis noch ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum Dezember - Februar vereinbart hatten. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung einer sogenannten "Abrufarbeit" möglich ist, lagen nicht vor. Der Konflikt war daher nach der gesetzlichen "Grundregel" zu entscheiden, wonach der Arbeitgeber das Risiko trägt, ob er den Arbeitnehmer beschäftigen kann. Der Arbeitnehmer kann die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn er seine Tätigkeit aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbringen kann. Will der Arbeitgeber dieses Risiko - im gesetzlich zulässigen Umfang - auf den Arbeitnehmer "verlagern", bedarf es eines sorgfältig aufgesetzten Arbeitsvertrages. Arbeitgeber sind gut beraten, bei der Abfassung von Arbeitsverträgen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihren Arbeitsverhältnissen nicht irgendwelche - womöglich gar im Zeitschriftenhandel erhältliche - "Formular-Arbeitsverträge" zugrunde zu legen.