BGH sorgt für KlarheitBGH verdeutlich seine Rechtsprechung zu einigen Streitfragen im Unterhaltsrecht |
In der Entscheidung vom 16.07.2008 - Az. XII ZR 109/05 hat der BGH neben der hier bereits mitgeteilten Stellungnahme zur Erwerbspflicht bei Betreuung minderjähriger Kinder auch einige bisher in Rechtsprechung und Literatur streitige Fragen aus dem Unterhaltsrecht erörtert und geklärt:
1.) Zwar trägt der/die Unterhaltsberechtigte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Einkommen und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Das Gegenteil gilt jedoch, wenn "für einen bestimmten Zeitabschnitt" (im entschiedenen Fall für ein Jahr) das Einkommen zur Überzeugung des Gerichts bereits fest steht. Dann muss der Unterhaltspflichtige nicht nur beweisen, dass das Einkommen in der Folgezeit gesunken ist sondern auch noch den Grund für den Einkommensrückgang.
2.) Seiner Auskunftspflicht genügt der Unterhaltspflichtige nicht allein durch Übersendung der Steuerbescheide. Mindestens zusätzlich erforderlich ist auch die übersendung der dazu korrespondierenen Einkommenssteuererklärungen.
3.) Zwar wird generell zur Einkommensberechnung ein Durchschnittseinkommen für einen bestimmten Zeitraum gebildet; bei Selbstständigen also in der Regel für drei Jahre. Dies gilt indes nur im Sinne einer Prognose für die Zukunft. Steht für die Vergangenheit für einen noch zu entscheidenden Unterhaltszeitraum das Einkommen fest, ist im Regelfall nur dieses Einkommen für diesen Zeitraum maßgebend.
4.) Ein wegen des Bestehens einer festen eheähnlichen Gemeinschaft verwirkter Unterhaltsanspruch kann wieder aufleben, wenn die eheähnliche Gemeinschaft endet. Dies gilt jedenfalls für Ansprüch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB.