Im September 2008 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen interessanten Fall zu entscheiden. Seit dem 01.01.2001 sieht das Gesetz - erstmals - den Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit vor. Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes "bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen", wenn der Teilzeitbeschäftigte ihm gegenüber den Wunsch nach einer Verlängerung seiner Arbeitszeit anzeigt und der Berücksichtigung dieses Arbeitnehmers keine "dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen". Die Klägerin war ursprünglich in Vollzeit tätig und hatte ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalles in der Familie auf 20 Stunden verringert. Im Herbst 2005 äußerte sie den Wunsch nach einer Rückkehr in eine Vollzeittätigkeit und bewarb sich um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Arbeitgeber besetzte diese Stelle jedoch im Januar 2006 mit einer anderen Arbeitnehmerin. Die Klägerin selbst wurde ab Dezember 2006 auch - in einer anderen Filiale - als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt. Mit der Klage machte sie ihren "Verdienstausfall" zwischen Januar 2006 (dem Zeitpunkt, zu dem sie nach ihrer Einschätzung bereits als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit hätte eingesetzt werden müssen) und Dezember 2006 (dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich wieder in Vollzeit als Verkaufsstellenverwalterin eingesetzt wurde) geltend. Das BAG gab der Klage statt.