BAG, Urteil vom 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 -
Anmerkung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Derzeit liegt nur eine "Pressemitteilung" des BAG vor, sodass mir eine Urteilsbegründung noch nicht bekannt ist. Dementsprechend wäre es voreilig, sich bereits jetzt zu dem Urteil äußern zu wollen. Jedenfalls aber muss das Urteil Anlass für Arbeitgeber sein, sich ernsthaft mit den Wünschen von Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit zu beschäftigen. Andernfalls läuft der Arbeitgeber – berücksichtigt er solche Wünsche nicht und stellt stattdessen einen anderen Arbeitnehmer ein - Gefahr, die Vergütung zweifach zahlen zu müssen, und zwar einmal "regulär" an den neu eingestellten Arbeitnehmer und zum anderen an den Teilzeitbeschäftigten, dessen Wunsch rechtswidrig nicht berücksichtigt wurde.