In seiner heutigen Sitzung hat der Senat das neue Informationsfreiheitsgesetz beschlossen und der Bürgerschaft zur Beratung und Verabschiedung weitergeleitet.
Das neue Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) soll das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Vorgängergesetz ablösen. Damit setzt der Senat eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, welche die Angleichung der Gesetzeslage in Hamburg und Schleswig-Holstein für den Bereich des Informationsfreiheitsrechts vorsieht.
Das sind die wesentlichen Neuerungen im Informationsfreiheitsrecht:
I. Ausweitung des Anwendungsbereichs
Informationsrechte sieht das Gesetz nunmehr nicht mehr nur gegenüber den Behörden, sondern auch gegenüber Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg vor.
Diese mittelbare Staatsverwaltung war bisher vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Wenn eine öffentliche Aufgabe in einer privatrechtlichen Organisationsform erfüllt wird (zum Beispiel durch eine GmbH, an der die Freie und Hansestadt Anteile hält), bestehen Informationsrechte nur dann, wenn diese als Beliehene oder Verwaltungshelfer tätig werden.
II. Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten
Bisher standen nur solchen Menschen Informationsrechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu, die Unionsbürger sind oder einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Nunmehr soll jeder natürlichen und juristischen Person ein Informationsrecht zustehen. Erfasst sind damit auch Investorinnen und Investoren, die nicht im Bereich der Europäischen Union ansässig sind.