Hamburg - Aktuelle GesetzgebungSenat beschließt neues Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) |
III. Stärkung der Möglichkeiten der Durchsetzung des Informationsfreiheitsrechts Die Möglichkeit, bei der Verweigerung von Informationsfreiheitsrechten den Zugang zum Widerspruchsverfahren zu erhalten, wird beschleunigt. Über den Antrag des Bürgers muss die Verwaltung die Information binnen eines Monats, im Verlängerungsfall binnen zweier Monate, entscheiden. Geschieht dies nicht, gilt der Antrag als abgelehnt, womit den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnet wird, mit dem Widerspruch gegen die Entscheidung vorzugehen. Neu geschaffen wird ebenfalls die Möglichkeit, den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Dies kann erfolgen, wenn ein Bürger oder eine Bürgerin der Ansicht ist, sein bzw. ihr Informationsersuchen sei zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden, oder er beziehungsweise sie habe von der Verwaltung eine unzulängliche Antwort erhalten. Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erhält weitgehende Rechte bei der Sachverhaltsermittlung. Er kann von der Verwaltung Auskünfte sowie den Zutritt zu Diensträumen verlangen. Bei Verstößen gegen das Gesetz kann er die Verwaltung zur Mängelbeseitigung auffordern und den Verstoß beanstanden. |
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