Zum Bedarf mehrerer (früherer und aktueller) Ehegatten"Alte" und "neue" Ehefrau haben nach neuer BGH Rechtsprechung gleichen Bedarf |
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH am 30.07.2008 - Az. XII ZR 177/06 - im Lichte der geänderten Rangfolge des neuen § 1609 BGB den Unterhaltsbedarf jeweils einer geschiedenen und einer aktuellen Ehefrau definiert und bei dieser Gelegenheit noch seine bisherige Rechtsprechung zur Behandlung des steuerlichen Splittingvorteils geändert. Danach ist Ausgangspunkt für die Bedarfsberechnung eine Dreiteilung des Gesamteinkommens aller Unterhaltsberechtigten und zwar entgegen früherer Rechtsprechung, die den steuerlichen Splittingvorteil immer der "neuen Ehe" belassen hatte, nunmehr im Ergebnis auch zugunsten der geschiedenen Ehefrau unter Einbeziehung dieses Splittingvorteils in die Bedarfsberechnung beider Unterhaltsberechtigten und des Verpflichteten.
Danach gilt nicht etwa der sonst stets betonte Halbteilungsgrundsatz, demzufolge dem unterhaltspflichtigen Mann zumindest die Hälfte seines Einkommens zu verbleiben hat, während sich die frühere und die aktuelle Ehefrau die zweite Hälfte teilen müssten. Vielmehr steht jedem ein Drittel des verfügbaren Einkommens (nach Vorwegabzug eventuell zu zahlenden Kindesunterhaltes) zu, berechnet nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen.
Dabei zählt auch das durch den steuerlichen Splittingvorteil in der neuen Familie erzielte höhere Nettoeinkommen in voller Höhe im Ergebnis auch zugunsten der geschiedenen Ehefrau mit. Ausdrücklich betont der BGH, dass er an seiner früheren insoweit genau gegenteiligen Rechtsprechung zum Splittingvorteil nicht fest hält.