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BGH: Entscheidung zur Erbunwürdigkeit

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BGH: Entscheidung zur Erbunwürdigkeit

Die Geltendmachung einer unechten Testamentsurkunde führt auch dann zur Erbunwürdigkeit, wenn der Täter lediglich den wahren Willen des Erblassers zur Geltung bringen wollte.


Der BGH hat in entschieden, dass selbst, wenn der Erblasser im gewissen Rahmen mit der Fälschung seiner Unterschrift für konkrete  Zwecke einverstanden war, die Vorlage des Testaments in einem späteren Erbscheinverfahren als echtes Testament als ein Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) darstellt, die den  den Vorwurf der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und damit den Verlust des Erbrechts rechtfertigt. 

Eine Verzeihung des Erblassers, die dazu führt, dass das Erbrecht bestehten bleibt, kann nach den foglenden Ausführugnen des BGH nicht darin gesehen werden, wenn der Erblasser die unechte Testamentsurkunde für ein späteres notarielles Testament verwenden wollte:

Zwar kann unterstellt werden, dass der Erblasser mit einer Fälschung seiner Unterschrift für die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies Einverständnis lässt sich aber nicht als Verzeihung i.S. von § 2343 BGB werten. Nach Aussage des Zeugen Notar S. vor dem Nachlassgericht wollte der Erblasser, auch als er dem Zeugen das Schriftstück vom 14. Oktober 1997 am 1. Januar 1998 gezeigt und dazu bemerkt hat, "das haben wir gemacht", seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen ("ja, das machen wir noch"). Danach hat es sich bei dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997, mag es auch zwei Unterschriften getragen haben, nur um einen Entwurf gehandelt. Als der Erblasser das Schriftstück bei seinen Gesprächen mit den Zeugen verwendete, konnte er nicht wissen, dass es zu einer notariellen Protokollierung nicht mehr kommen würde. Anhaltspunkte dafür, dass er die Verwendung des Schriftstücks vom 14. Oktober 1997 nach seinem Tod durch die Beklagte gebilligt hätte, nämlich dessen Vorlage als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Schon deshalb kommt eine Verzeihung nicht in Betracht.

BGH 28.05.2008, IV ZR 138/07



Hamburg, den 31.10.2008

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

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