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Kindesunterhalt ist weiterhin mit Tabellenbetrag abzuziehen

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Kindesunterhalt ist weiterhin mit Tabellenbetrag abzuziehen

Aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf


Der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe der Tabellen- und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen. 

OLG Düsseldorf Urteil v. 18.09.2008 - Az. 7 UF 33/08 –

Die Revision wurde zugelassen. 


Hamburg, den 24.11.2008

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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