Kindesunterhalt ist weiterhin mit Tabellenbetrag abzuziehenAktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf |
Der Vorabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat für die Berechnung des Ehegattenunterhalts in Höhe der Tabellen- und nicht der Zahlbeträge zu erfolgen.
OLG Düsseldorf Urteil v. 18.09.2008 - Az. 7 UF 33/08 –
Die Revision wurde zugelassen.