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Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Oktober 2008)

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Das aktuelle Urteil zum Arbeitsrecht (Oktober 2008)

Tarifvertragliche Altersgrenze


Im Oktober 2008 stand für das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut eine Entscheidung betreffend eine in einem Tarifvertrag enthaltene Altersgrenze an. Viele Tarifverträge sehen vor, dass ein Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters automatisch endet. Die klagende Arbeitnehmerin war als Flugbegleiterin beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag sollte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats enden, in welchem die Arbeitnehmerin ihr 55. Lebensjahr vollendet. Nur "bei körperlicher und beruflicher Eignung" sah der Tarifvertrag die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um jeweils ein Jahr bis längstens zur Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres berief sich der Arbeitgeber darauf, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe. Die Flugbegleiterin klagte auf den unbefristeten und ungekündigten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Das BAG hat den Rechtsstreit nicht entschieden, sondern dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einige Fragen zur sogenannten "Vorabentscheidung" vorgelegt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 7 Az. 253/07 (A) -

Anmerkung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Das BAG musste sich in dieser Angelegenheit (soweit ersichtlich) erstmals nach Inkrafttreten des "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes" (AGG) im August 2006 mit einer tariflichen Altersgrenze befassen. Eine Besonderheit des Falles lag darin, dass eigentlich - anders als beispielsweise bei Piloten - nicht ersichtlich ist, warum Flugbegleiter nicht auch nach ihrem 60. Geburtstag noch beruflich tätig sein sollen. Ich halte es für richtig, dass das BAG den Rechtsstreit nicht entschieden, sondern dem EuGH vorgelegt hat: In Rede steht eine "Altersdiskriminierung", die auch nach europäischem Recht verboten ist. Fatal sind aber die Konsequenzen, die sich hieraus für den Arbeitgeber ergeben könnten: Sollte das BAG den Rechtsstreit letztlich - nach Vorliegen einer "Vorabentscheidung" des EuGH, die bereits sehr lange auf sich warten lassen dürfte - erst in einigen Jahren entscheiden und der Klage stattgeben, müsste der Arbeitgeber der Klägerin wohl die Vergütung für die gesamte Prozessdauer nachzahlen.


Hamburg, den 27.10.2008

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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