BAG, Urteil vom 6. November 2008 - 2 AZR 701/07 -
Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist zuzustimmen. Natürlich liegt in der Bildung von "Lebensaltersgruppen" eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Eine solche ist nach dem AGG aber nicht immer verboten. Die Rechtfertigung der Bildung von Lebensaltersgruppen besteht darin, dass sie einer Überalterung des Betriebes entgegenwirken und im Übrigen die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer - die ja nach dem Gesetz aufgrund des höheren Lebensalters im Zweifel "sozial schutzwürdiger" sind und im Vergleich zu jüngeren Arbeitnehmern daher normalerweise erst nachrangig gekündigt werden können - relativiert.