Befristung jetzt auch bei Krankenunterhalt möglichErste Entscheidungen zur Befristung beim nachehelichen Krankenunterhalt. |
In zwei Entscheidungen haben Obergerichte in Anwendung des seit 01.01.2008 geltenden neuen Unterhaltsrechtes bestätigt, dass auch im Falle von Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB nunmehr eine zeitliche Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche möglich und stets zu prüfen ist. Nach dem bis 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht war dies nicht vorgesehen und deshalb Krankenunterhalt stets ohne Befristung ausgesprochen worden. Bemerkenswert ist, dass dies auch für Fälle gilt, in welchen vor dem 01.01.2008 getroffene Unterhaltsregelungen zur Abänderung gestellt wurden. Maßstab ist allerdings nicht, in welchem Umfang ehebedingte Nachteile erlitten wurden. Vielmehr ist maßgebend der Grundsatz der fortwirkenden nachehelichen Solidarität, und nach diesem Maßstab ist dann die Befristung auch bei Altfällen zu prüfen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 13.05.2008 – Az. 2 UF 19/07 - hierzu bei einer Ehedauer von gut 11 Jahren und der Betreuung und Erziehung einer inzwischen volljährigen Tochter durch die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau eine Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt für noch weitere 11 Monate bis 30.11.2008 angenommen, nachdem der geschiedene Ehemann zuvor 10 Jahre lang auf der Basis der alten Rechtslage nachehelichen Unterhalt gezahlt hatte.
Das OLG Celle hat in einem Urteil vom 28.05.2008 – Az. 15 UF 277/07 bei einer Ehedauer von 4 3/4 Jahren und Betreuung eines jetzt 17-jährigen gemeinsamen Kindes durch die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau eine Befristung des nachehelichen Krankenunterhaltes auf zweieinhalb Jahre angenommen und auch insoweit entscheidend auf die nacheheliche Solidarität abgestellt.