Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs war mit der Frage befasst, ob der in § 67 Abs. 2 VVG a. F. bestimmte Ausschluss des Übergangs von Schadensersatzansprüchen gegen einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auch für Ansprüche gegen den nichtehelichen Lebensgefährten des Versicherungsnehmers gilt.
Der klagende Kaskoversicherer nimmt die Beklagte in Regress wegen einer Versicherungsleistung, die er an den Versicherungsnehmer auszahlte, nachdem der versicherte Pkw bei einem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall zerstört worden war.
Das Oberlandesgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Übergang des Schadenersatzanspruchs auf den Versicherer bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Beklagte im Unfallzeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt habe und damit einem Familienangehörigen im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG a. F. wenigstens gleichstehe.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie und der Versicherungsnehmer seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führten und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind hätten, das sie gemeinsam aufzögen. Im Einzelnen hat die Beklagte behauptet, sie lebe mit dem Versicherungsnehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus. Der Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten, ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen werde. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam finanziert worden und werde aus den gemeinschaftlichen Einkünften abbezahlt.