Der BGH hat Ende 2008 seine bisherige Rechtsprechung zum sogenannten Karrieresprung modifiziert. Bisher war es so, dass erhebliche Einkommenssteigerungen beim Unterhaltspflichtigen nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe dann nicht zu einer Erhöhung nachehelicher Unterhaltsansprüche führten, wenn diese auf einem sogenannten Karrieresprung beruhten, also auf solchen Einkommenssteigerungen, die nicht bereits in der Ehe angelegt waren. Hierzu hat der BGH nunmehr folgende Grundsätze als Leitsätze formuliert:
1. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar
unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt.
2. Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemessung
der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen.
3. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultierende Einkommenin die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.
BGH, Urteil vom 17.12.2008 - XII ZR 9/07 -