Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung vor seinem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Es kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Mieters wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB).
Der Wert der rechtsgrundlos vom Mieter erbrachten Leistung bemisst sich lt. BGH nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass Mieter Schönheitsreparaturen regelmäßig in Eigenleistung erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material und als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Der Wert der erbrachten Leistung kann durch die Gerichte gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Ist der Mieter allerdings selbstständiger Maler oder Lackierer, dann muss der Vermieter auch bei Vornahme der Arbeiten in Eigenleistung die übliche Vergütung für einen Fachbetrieb an den Mieter zahlen.