Eine Ersatzpflicht des Vermieters auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint, sofern dem Vermieter kein Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln gemacht werden kann. Handelt der Vermieter bei der Vereinbarung einer unwirksamen Renovierungsklausel dagegen schuldhaft, kommen laut BGH auch Schadensersatzansprüche des Mieters, die über einen Bereicherungsausgleich hinausgehen können, in Betracht.
Anmerkung von RA Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht:
Der BGH hat einer Reihe von Urteilen zu Renovierungsfragen eine weitere Entscheidung hinzugefügt.
Weitgehend geklärt ist es inzwischen, unter welchen Voraussetzungen Mieter nicht renovieren müssen, obwohl sie nach dem Wortlaut des Mietvertrags dazu verpflichtet wären.
Bislang nicht höchstrichterlich geklärt war die Frage, ob - und wenn ja welche - Ansprüche des Mieters bestehen, wenn er renoviert, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist.
Weiß der Mieter, dass er zu einer Renovierung nicht verpflichtet ist, und renoviert er bei Mietende trotzdem, weil er mit seinem Vermieter keinen Ärger haben will, gibt es keinen Entschädigungsanspruch.
Hält sich der Mieter aber für verpflichtet, zu renovieren, dann muss ihm der Vermieter zumindest einen Bereicherungsausgleich leisten. Dass dieser vom BGH nicht mit dem Betrag angenommen wird, um den sich der Wert seiner Immobilie durch die Renovierung erhöht hat, sondern mit dem Wert der Renovierungsarbeiten selbst, wird von vielen - meines Erachtens mit Recht - kritisiert. Doch wird sich die Praxis darauf einstellen müssen, dass die Mietgerichte dem BGH folgen werden.