Fazit: Bereits bei der Gestaltung des Mietvertrags sollten Vermieter sorgfältig darauf achten, dass sie eine wirksame Renovierungsvereinbarung treffen. Eine unwirksame Klausel kann teuer werden. Für die Vergangenheit wird ihnen das allerdings nichts mehr nützen können. Eine Vielzahl von Mietern wird sich nun fragen, ob sie noch eine Entschädigung für Arbeiten fordern können, die sie unter Umständen bereits vor Jahren beim Auszug aus einer Mietwohnung erbracht haben. Das wird eine wesentliche Folge des BGH-Urteils sein. Denn geändert hat sich nicht die Rechtslage. Es ist lediglich so, dass der Bundesgerichtshof erst jetzt Gelegenheit hatte, zu entscheiden, wie die Gesetze zu interpretieren sind. |