Eine Pferdehaltung ist in Gebieten, die einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet entsprechen, regelmäßig unzulässig. Hingegen kann sie in einer Umgebung, die keiner Gebietsart zuzuordnen ist, sondern sich als Gemengelage darstellt, zulässig sein. Dies ergibt sich aus zwei aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteile vom 21.04.2009 - 1 K 1256/08, 1 K 1257/08 -)
Ein Ehepaar aus Asbach wandte sich gegen eine im Jahre 2008 erteilte Baugenehmigung für einen Pferdestall für drei Tiere durch die Verbandsgemeinde Asbach und machte geltend, dass die Zulassung des Stalls angesichts eines Abstands von zirka 10 m zu ihrem Wohnhaus rechtswidrig sei.
Die Klage hatte Erfolg. Die Zulassung des Pferdestalls, so die Richter nach einer Ortsbesichtigung, verletze das Ehepaar in seinen Rechten. Der Stall solle nämlich in einer Umgebung verwirklicht werden, die einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet entspreche. In solchen Gebieten sei eine Pferdehaltung regelmäßig nicht genehmigungsfähig. Außerdem seien mit der Pferdehaltung typischerweise auch Nachteile für die Umgebung durch Gerüche sowie durch Fliegen und Ungeziefer, mit denen selbst bei sorgfältiger Pflege der Pferde zu rechnen sei, verbunden. Von daher sei die Baugenehmigung gegenüber dem Ehepaar auch angesichts der geringen Entfernung des Stalls zum Wohnhaus rücksichtslos.