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Neue Rechtsprechung des BGH zu Kindergartenkosten.

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Neue Rechtsprechung des BGH zu Kindergartenkosten.

BGH: Beiträge zum Kindergarten sind Mehrbedarf des Kindes.


Die Betreuung eines Kindes im Kindergarten kostet in der Regel Beiträge. Der BGH  war mehrfach mit der Frage befasst, ob solche Beiträge zum Bedarf des Kindes gehören oder ob es sich unterhaltsrechtlich um ergänzenden Bedarf des betreuenden Elternteiles handelt, damit dieser durch die Betreuung des Kindes im Kindergarten in die Lage versetzt wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der BGH hat inzwischen klargestellt, dass es sich bei solchen Beiträgen um Mehrbedarf des Kindes handelt. In der Vergangenheit hatte der BGH dann aber in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, solche Kindergartenbeiträge seien jedenfalls zum Teil in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt enthalten.

In einer Grundlagenentscheidung vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07 - hat der BGH nunmehr unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass Kindergartenbeiträge nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Einzige Ausnahme sind die in solchen Beiträgen enthaltenen Verpflegungsanteile.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war es sogar so, dass der Beklagte Vater Kindesunterhalt nach den Höchstsätzen der Düsseldorfer Tabelle gezahlt hatte. Dies sind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes zurzeit monatlich 368,00 € zzgl. 164,00 € Kindergeld. Auch für einen solchen Fall hat der BGH bestimmt, dass der Beitrag für einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte zusätzlich als Mehrbedarf zu zahlen ist.

Der BGH hat ferner in dieser Entscheidung klargestellt, dass es sich um Mehrbedarf und nicht um Sonderbedarf des Kindes handelt, weil solcher Bedarf absehbar ist und nicht überraschend anfällt.

Die rechtliche Folge dieser Einstufung ist, dass solche Kindergartenbeiträge grundsätzlich nicht für in der Vergangenheit liegende Zeiten geltend gemacht werden können. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil zuvor aufgefordert wurde, diese Beiträge zu bezahlen und er damit in Verzug gesetzt wurde.


Hamburg, den 29.06.2009

Rechtsanwälte Klemm & Partner


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