Anmerkung von Rechtsanwalt Markus Wiegmann, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht:
Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie sorgt für Klarheit in einer weiteren offenen Frage und lässt zusammen mit früheren Entscheidungen des BGH folgende Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennen: Flächenabweichungen unterhalb von 10 % sind generell unbeachtlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Abweichung nach oben oder nach unten handelt. Minderung wegen einer Flächenabweichung können Mieter nur geltend machen, wenn die Wohnung mehr als 10 % kleiner ist als vereinbart. Und für Mieterhöhungsverfahren sind Flächenvereinbarungen für beide Vertragspartner verbindlich, solange sie nicht um mehr als 10 % neben der tatsächlichen Fläche liegen - egal, zu wessen Vorteil das im Einzelfall gereicht. Streit dürfte es dennoch immer wieder geben, zumal wenn die Vertragspartner nicht geregelt haben, welches Verfahren zur Flächenberechnung Anwendung finden soll. Grundsätzlich wendet der BGH dann die für preisgebundenen Wohnraum geltenden Regelungen an. Ausnahme: Es gibt in der jeweiligen Gegend eine andere übliche Berechnungsmethode....