Anlageberatung zum Umfang der EinlagensicherungBundesgerichtshof entscheidet mit Urteil vom 14.7.2009 (XI ZR 152/08) über Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern |
Der XI. Zivilsenat hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die beklagte Bank nicht gegen ihre Informationspflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG, den Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, verstoßen hat. Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist auch dann erfüllt, wenn die Information - wie hier - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert hingewiesen wurde. Einer gesonderten Unterzeichnung der Informationsschrift durch den Kunden bedarf es nicht. Dass die Bank ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Kunde zu beweisen. Dieser Beweis ist den Klägerinnen - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht gelungen. Dagegen hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen eines Beratungsverschuldens der Bank auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Klägerinnen zu Unrecht verneint. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass eine Bank bei Zustandekommen eines Beratungsvertrages einem Kunden, der ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, keine Einlage bei ihr selbst empfehlen darf, wenn bei ihr nur die gesetzliche Mindestdeckung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz besteht. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen offengelassen bzw. nicht geprüft hat, müssen die gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen nunmehr nachgeholt werden. Anmerkung: Mit zwei Entscheidungen hat jüngst das Landgericht Hamburg Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman Brothers Zertifikaten bejaht, weil über die fehlende Einlagensicherung nicht aufgeklärt worden war: LG Hamburg, Urteil vom 1.7.2009 - 325 O 22/09 LG Hamburg, Urteil vom 23.6.2009 - 310 O 4/09 |
| [ Zurück 1 2 ] |
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 150/09