Begründung der Zustimmung durch den Bundesrat:
Mit dem zum 1. Januar 2009 In Kraft getretenen Forderungssicherungsgesetz ist auch das aus dem Jahr 1909 stammende Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) novelliert worden. Um Nachunternehmer vor Forderungsausfällen im Falle der Insolvenz des Auftraggebers zu schützen, wurde mit dem Forderungssicherungsgesetz seinerzeit eine Erweiterung des Baugeldbegriffs vorgenommen. Seit 1. Januar 2009 wurde der Baugeldbegriff auf die gesamte Kette von Bauherrn, Generalunternehmern und alle Nachunternehmer ausgeweitet. Seitdem werden vom Baugeldbegriff neben kreditfinanzierten Geldern auch Eigenmittel des Bauherrn bzw. des Auftraggebers, die dieser an einen Baugeldempfänger für die Baumaßnahme zahlt, erfasst. Die zweckwidrige Verwendung des Baugelds führt zu strafrechtlichen Konsequenzen und zu möglichen persönlichen Schadenersatzansprüchen gegenüber den Verantwortlichen des insolventen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hätten vor allem Unternehmen, die mehrere Bauvorhaben betreuten, in der Praxis erhebliche Umsetzungsprobleme, die zu bürokratischem Aufwand und zu unvorhergesehenen Liquiditätsproblemen führten. Nach dem geltenden BauFordSiG bliebe unklar, ob das Baugeld nur speziell für die eine Baumaßnahme verwendet werden dürfe, für die das Geld tatsächlich gezahlt worden sei, oder ob eine flexible Handhabung zwischen allen gleichzeitig betreuten Baumaßnahmen zulässig und lediglich eine Verwendung außerhalb der Bautätigkeit nach dem Gesetz zweckwidrig sei.