Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte zum Ziel, die Zweckbindung für gezahltes Baugeld an das konkrete Bauwerk aufzuheben, um damit einerseits eine Entlastung von bürokratischem Aufwand der Unternehmen zu erreichen. Andererseits sei durch die Streichung der Verwendungspflicht gleichzeitig die Liquiditätsgefährdung von Unternehmen entschärft worden. Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit soll die Zweckbindung allerdings für diejenigen Bauherren aufrechterhalten bleiben, die nicht gewerbsmäßig bauen und die ein Interesse daran haben, dass die von ihnen gezahlten Gelder tatsächlich konkret für ihre Baumaßnahme verwendet werden. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 12. Juni 2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung abgelehnt.
Der vorgebrachte Liquiditätsengpass beträfe in erster Linie unseriös handelnde Bauträgergesellschaften und Generalunternehmen, die unterfinanzierte Bauvorhaben durchführten. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werde lediglich die durch ein solches Vorgehen bestehende Gefahr von Liquiditätsengpässen auf die Subunternehmer verlagert. Entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs würde die zentrale Änderung in Form der flexiblen Handhabung der Zahlungen den Zweck des Forderungssicherungsgesetzes gefährden. Ziel des Bauforderungssicherungsgesetzes sei es, den am Bau beteiligten Personen zur Durchsetzung ihrer Werklohnforderung zu verhelfen, indem es sicherstelle, dass das Baugeld auch in der Baustelle verbleibe, für die es zur Verfügung gestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sollten zunächst einmal die Auswirkungen der erst seit 1. Januar 2009 geltenden Regelungen evaluiert werden. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 18. Juni 2009 das auf einer Fraktionsinitiative basierende Gesetz mit Änderungen beschlossen und gleichzeitig den wortgleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung für erledigt erklärt. Die nach dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen, die Verwendungspflicht für Baugeld, das nicht unmittelbar von einem Verbraucher gezahlt wird, zu lockern, indem es nicht mehr ausschließlich für die Baumaßnahmen eingesetzt werden muss, wurden gestrichen. Entsprechend der geltenden Fassung des Bauforderungssicherungsgesetzes soll die Separierungspflicht nicht nur für Verbraucher, sondern für alle Baugeldempfänger erhalten bleiben.
Im Gesetz verbleibt die Regelung, nach der die Eigenquote, die der Baugeldempfänger für von ihm erbrachte Leistungen behalten darf, auf 100 Prozent erhöht wird.