Nach der seit dem 01.01.2008 im Rahmen der Unterhaltsreform geltenden Rechtslage kann neuerdings auch nachehelicher Unterhalt in Form von Krankheitsunterhalt grundsätzlich zeitlich befristet werden. Es geht dabei um solche Unterhaltsansprüche nach Scheidung der Ehe, die ihren Grund darin haben, dass der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann aus gesundheitlichen Gründen die Sicherstellung des eigenen Unterhaltsbedarfs durch eigene Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.
Nach der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage war es gesetzlich nicht zulässig, solche Ansprüche zeitlich oder auch der Höhe nach zu befristen. Nach der nunmehr seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage bestehen zeitlich unbegrenzt nacheheliche Unterhaltsansprüche grundsätzlich nur, wenn ehebedingte Nachteile fortwirken.
Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08 - ausdrücklich klargestellt, dass insbesondere Krankheitsunterhalt auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu prüfen ist:
"Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität".