Der BGH hat in dieser Entscheidung den Grundsatz der nachehelichen Solidarität auch für die schicksalhafte Entwicklung einer zu dauernder Erwerbsunfähigkeit führenden Erkrankung angewandt, also unabhängig von der Frage, ob die Erkrankung ehebedingt war. In dem entschiedenen Fall waren die Parteien 26 Jahren verheiratet und die Unterhalt begehrende geschiedene Ehefrau hatte vier gemeinsame Kinder betreut und erzogen.
In der genannten Entscheidung hat der BGH im Übrigen noch einmal den Grundsatz bestätigt, dass der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich berechtigt ist, neben der gesetzlichen Altersvorsorge bis zu 4% seines Bruttoeinkommens einkommensmindernd für seine persönliche Altersvorsorge aufzuwenden und zwar unabhängig von der Frage, ob solche Aufwendungen schon im Zeitpunkt der Scheidung oder zuvor während des ehelichen Zusammenlebens getätigt wurden.
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