Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Das BAG hat richtig entschieden. Tarifverträge wirken nach, sofern ihre zwingende Wirkung (etwa wie hier aufgrund der Kündigung des Tarifvertrages durch die Gewerkschaft) endet. In diesem "Nachwirkungszeitraum" ist es möglich, zu Lasten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abzuweichen. Eine derartige Vereinbarung kann auch schon vor der Beendigung des Tarifvertrages abgeschlossen werden, sie muss dann aber deutlich machen, dass sie erst dann in Kraft treten soll, wenn die zwingende Wirkung des Tarifvertrages endet. Wenn die Vereinbarung aber untertarifliche Bedingungen mit sofortiger Wirkung herbeiführen soll und auf die Beseitigung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifnormen gerichtet ist, ist sie schlichtweg unwirksam und kann später - wenn die zwingende Wirkung des Tarifvertrages wegfällt - nicht "aufleben".