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§ 15a RVG tritt am 5.08.2009 in Kraft.

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§ 15a RVG tritt am 5.08.2009 in Kraft.

Eine für Rech­ts­an­w­a­lt­sch­aft und Ge­richte bede­u­t­same Ände­rung des an­wa­l­t­lichen Vergütungs­rech­ts enthält der neue § 15a des Rech­ts­an­w­a­lt­s­vergütungsge­setzes.


Die Ne­u­re­ge­lung be­s­ei­tigt Pro­b­l­e­me, die aufgr­und von Entsche­i­d­un­gen des Bundessge­rich­tsho­fs zur An­rech­nung der an­wa­l­t­lichen Geschäft­sgebühr auf die Ve­rfahre­ns­gebühr aufget­ret­en sind. Zur Erläute­rung: Die Geschäft­sgebühr en­t­steht für die außerge­rich­tliche Ve­rtret­ung des Ma­ndan­ten, die Verfahrens­gebühr für die Ve­rtret­ung des Ma­ndan­ten im Pro­zess. Hat der Rech­ts­an­w­a­lt den Ma­ndan­ten in einem St­reitfa­ll be­rei­ts außerge­rich­tlich ve­rtret­en, muss er sich einen Teil der Geschäft­sgebühr auf die Ve­rfahre­ns­gebühr an­rech­nen la­s­sen. Der Grund: Er hat sich durch die vorge­rich­tliche Tätigkeit be­reits in den Fall eing­e­arbeit­et. Gewinnt der Ma­ndant den Pro­zess, kann er von sei­nem Ge­gner stets volle Erstat­tung der Pro­ze­s­s­kosten, aber nur unter be­sonde­ren Vo­raus­s­et­z­un­gen Erstat­tung der außerge­rich­tlichen Kosten ve­r­lan­g­en. In mehre­ren vie­l­b­eachtet­en En­t­sche­i­d­un­gen hat der Bun­de­sge­rich­tshof die Auf­fas­sung ve­rtret­en, dass die Ve­rfahre­ns­gebühr nur zu den Pro­ze­s­s­kosten zählt, so­weit sie nicht durch die An­rech­nung einer vorge­rich­tlichen Geschäft­sgebühr get­ilgt wo­rd­en ist. Damit stand der Ma­ndant schlechter, wenn er vorge­rich­tlich einen Rech­ts­an­w­a­lt eing­e­sch­al­t­et hat, als wenn er ihn sogleich mit der Pro­ze­ss­ve­rtret­ung beauftragt hätte. Diese Behinderung der vorge­rich­tlichen St­r­eit­e­r­le­digung gehört jetzt der Vergan­g­en­heit an, da der neue  § 15a RVG kl­ar­ste­llt, dass sich die An­rech­nung im Verhältnis zu Dr­itten nicht aus­wirkt.


Hamburg, den 04.08.2009

Rechtsanwälte Klemm & Partner


URLwww.KlemmPartner.de

E-Mailinfo@KlemmPartner.de


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