§ 15a RVG tritt am 5.08.2009 in Kraft.Eine für Rechtsanwaltschaft und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts enthält der neue § 15a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. |
Die Neuregelung beseitigt Probleme, die aufgrund von Entscheidungen des Bundessgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind. Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Grund: Er hat sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet. Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von seinem Gegner stets volle Erstattung der Prozesskosten, aber nur unter besonderen Voraussetzungen Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen. In mehreren vielbeachteten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist. Damit stand der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Diese Behinderung der vorgerichtlichen Streiterledigung gehört jetzt der Vergangenheit an, da der neue § 15a RVG klarstellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten nicht auswirkt.