Kein Baustopp für GeizhausOVG Hamburg hebt Baustopp für Bordellbetrieb Angerburger Straße 20 wieder auf |
Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 (11 E 929/09) hatte das Verwaltungsgericht Hamburg auf Antrag eines Nachbarn die aufschiebende Wirkung der Klage einer Nachbarin gegen die Genehmigung zur Errichtung eines Bordellbetriebs auf dem Grundstück Angerburger Straße 20 in Hamburg-Wandsbek angeordnet.
Auf die Beschwerde des Betreibers hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 13. August 2009 (2 Bs 102/09) diesen Baustopp wieder aufgehoben. Die Umbauarbeiten können also fortgesetzt und mit der Nutzungsaufnahme kann begonnen werden.
Das OVG gab der Beschwerde in allen Punkten Recht: Das Gericht räumt dem Interesse des Betreibers „an der unverzüglichen Verwirklichung“ seines Vorhabens den Vorrrang vor den Interessen des klagenden Nachbarn ein (Beschluss S. 2).
1. Das OVG stellt fest, dass Bordellbetriebe nach aktueller Erkenntnis als Gewerbetrieb und nicht als Vergnügungsstätten zu qualifizieren sind. Damit ist das „älteste Gewerbe“ im Gewerbegebiet allgemein zulässig.
2. Von der Möglichkeit, Bordellbetriebe im Bebauungsplan auszuschließen, habe der Bebauungsplan in Kenntnis der Existenz von Bordellen keinen Gebrauch gemacht.
3. Der Bordellbetrieb widerspreche auch nicht der Eigenart des konkreten Gewerbegebiets, wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Das Planungsziel, das Gewerbegebiet für die Automeile zu erhalten und weiterzuentwickeln, sei ersichtlich nur für den Friedrich-Ebert-Damm angestrebt. Störungsintensives produzierendes Gewerbe finde Raum im angrenzenden Industriegebiet und auf den rückwärtigen Flächen der Grundstücke.
4. Schließlich stellt das Gericht fest, dass der Bordellbetrieb mit 19 Zimmern „nicht als sehr groß bezeichnet werden kann“ (Beschluss S. 9). Insofern seien für den benachbarten Gewerbebetrieb, der u.a. Särge herstellt, Ikea-Möbel montiert und Bankbelege schreddert, keine rücksichtslosen Auswirkungen zu befürchten.
OVG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2009 - 2 Bs 102/09 -
Kontakt für Rückfragen: Rechtsanwalt Gero Tuttlewski
Download: OVG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2009