Ab dem 01.01.2009 sind eine Fülle von Vorschriften geändert oder neu geschaffen worden, die unter anderem das Familienrecht betreffen.
Neben einer Änderung und Ergänzung vieler verfahrensrechtlicher Vorschriften sind dabei in materiellrechtlicher Hinsicht wesentliche Änderungen im Güterrecht (Zugewinnausgleichsrecht) von Bedeutung.
Maßgebender Stichtag für die Berechnung des Endvermögens eines Ehegatten war (und ist weiterhin) der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Ausschließlich stichtagsbezogen auf diesen Tag war nach bisher geltender Rechtslage über den Bestand dieses Endvermögens Auskunft zu erteilen. Anders als z.B. im Unterhaltsrecht sah die bisherige Rechtslage eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen zu dieser Auskunft nicht vor .
Dies ist ab dem 01.09.2009 anders. Nunmehr hat jeder Ehepartner auf Anforderung nicht nur Auskunft zu diesem Stichtag zu erteilen sondern er hat die Richtigkeit dieser Auskunft auch durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.
Der Zugewinn wird nach der gesetzlichen Regelung dadurch ermittelt, dass von dem jeweiligen Endvermögen das Vermögen abgezogen wird, welches der betreffende Ehepartner entweder bei Eingehung der Ehe hatte (Anfangsvermögen) oder welches er nach Eheschließung ererbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erworben hat (so genanntes privilegierten Anfangsvermögen gem. 1374 Abs. 2 BGB).