Neues GüterrechtAb 01.09.2009 wesentliche Gesetzesänderungen zum Zugewinn. |
Das Gesetz sah bisher keinerlei Auskunftspflicht und erst recht keine Belegpflicht für das Anfangsvermögen vor. Demzufolge war eine einigermaßen verlässliche Prognose über das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs oft nicht möglich. Nunmehr hat der Gesetzgeber die Auskunftspflicht auch auf den Bestand des Anfangsvermögens erweitert und zusätzlich ebenfalls eine Belegpflicht hierzu eingeführt. Darüber hinaus wurde nunmehr auch eine Auskunfts- und Belegpflicht auf den Zeitpunkt der Trennung neu eingeführt. In der Vergangenheit wurde oft als unglücklich empfunden, dass ein potenziell zugewinnausgleichsberechtigter Ehegatte in der Zeit zwischen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und Zustellung des Scheidungsantrags viel Zeit und Gelegenheit hatte, sein Vermögen zu vermindern und damit Zugewinnausgleichsansprüche zu verkürzen. Dem soll nunmehr durch zwei neu eingeführte gesetzliche Regelungen entgegengewirkt werden: 1. § 1379 Abs. 1 Ziff. 1 BGB statuiert jetzt auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. 2. § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB regelt jetzt erstmals eine gesetzliche Vermutung dafür, dass "Vermögensschwund", also eine Minderung von Vermögen im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gegenüber dem im Zeitpunkt der Trennung vorhandenen Vermögen eine vom Gesetzgeber nicht akzeptierte sogenannte illoyale Vermögensverschiebung im Sinne des §§ 1375 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 BGB ist. Nach dieser Vorschrift werden unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung von Vermögen oder Vermögensminderungen, die in der Absicht vorgenommen werden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, fiktiv dem Endvermögen zugerechnet. Im Falle einer Vermögensminderung zwischen Trennung und Scheidungsantrag vermutet der Gesetzgeber also eine solche illoyale Vermögensverfügung mit der Folge, dass eine solche Vermögensminderung fiktiv den Zugewinn erhöht. Die Vorschrift ist allerdings widerleglich. Der Betroffene kann also belegen bzw. beweisen, dass es akzeptable Gründe für diese Minderung gab. |
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