Unverlangte Werbe-E-Mails im B2B-Bereich unzulässigBGH, Beschluss vom 20.05.2009, I ZR 218/07 |
Der Bundesgerichtshof hat einer Rechtsanwaltssozietät Recht gegeben, die sich gegen die unverlangte Zusendung eines E-Mail-Newsletters gewandt hatte. Der Newsletter enthielt Informationen für Kapitalanleger. Die dadurch belästigten Anwälte durften schon nach dem einmaligen Erhalt des Newsletters einen Unterlassungsanspruch geltend machen, den Versender abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung fordern. Der BGH hat klargestellt, dass in vergleichbaren Fällen ein Verstoß gegen das Recht des Empfängers der E-Mail an seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegeben ist. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich damit aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Kosten des bis zum Bundesgerichtshof gefürten Prozesses musste das werbende Unternehmen nach einem Streitwert von 6.000,00 € tragen.
In zu begrüßender Deutlichkeit hat der BGH gegen die von beachtlichen Teilen der Fachliteratur vertretene Auffassung, der einmalige Versand von Werbe-E-Mails sei im B2B-Bereich nicht zu beanstanden, herausgestellt:
"Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, soweit kein festes Entgelt vereinbart ist, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen. Die Zusatzkosten für den Abruf der einzelnen E-Mail können zwar gering sein. Auch der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail kann sich in engen Grenzen halten, wenn sich bereits aus dem Betreff entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt. Anders fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Zahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen."
Newsmeldung von Rechtsanwalt Markus Wiegmann
Quelle: Bundesgerichtshof