Was man beim Abschluss eines Vergleichs im Unterhaltsrecht wissen sollte.
Grundsätzlich ist es sinnvoll und empfehlenswert, Auseinandersetzungen um Unterhalt, insbesondere gerichtliche Auseinandersetzungen, durch eine Einigung zu beenden. Dies erspart weitere Belastungen und dient in vielen Fällen einer sinnvollen Befriedung. Auch die Gerichte befürworten regelmäßig eine solche Einigung durch Vergleich und sind auch nach dem Willen des Gesetzgebers gehalten, auf eine solche Einigung in jeder Lage des Verfahrens hinzuwirken.
Man sollte jedoch wissen, dass der Abschluss eines solchen Vergleichs im Unterhaltsrecht auch Risiken birgt. Diese beziehen sich insbesondere auf die Möglichkeiten einer Abänderung. Anders als in Fällen einer Einigung über eine einmalige Auseinandersetzung, z.B. Gewährleistungsans-prüche oder Kaufpreisansprüche, geht es im Unterhaltsrecht um ein so genanntes Dauerschuldverhältnis. Der vereinbarte Unterhalt wird jeden Monat neu fällig und zwar solange, bis er durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung abgeändert wird. Der Gesetzgeber knüpft die Möglichkeiten einer solchen Abänderung an bestimmte Voraussetzungen. Bis zum 31.08.2009 galt insoweit die Vorschrift des § 323 ZPO und seit dem 01.09.2009 gelten hierzu die §§ 238, 239, 240 des neuen FamFG.